Unsere AGB’s
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
1.1 Die Walter Heiß GmbH wird im Folgenden „Vermieter“ genannt.
1.2 „Mieter“ sind natürliche oder juristische Personen, die über die Anmietung von Maschinen, Fahrzeugen, Geräten mit oder ohne Zubehör (im Folgenden Mietgegenstand, -objekt oder Gerät genannt) einen Vertrag mit der Walter Heiß GmbH als Vermieter abzuschließen beabsichtigen oder abgeschlossen haben.
2.1 Diese Mietbedingungen gelten für die gesamte weitere Geschäftsverbindung zwischen dem Vermieter und dem Mieter, demnach für sämtliche späteren Mietverträge, ganz gleich ob diese schriftlich, mündlich oder in welcher Form immer zustande kommen, und zwar auch dann, wenn diese Verträge im Verhältnis zum ursprünglichen Mietgegenstand ganz andere Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge zum Gegenstand haben.
2.2 Vom Mieter aufgestellte Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Es gelten ausnahmslos nur diese Mietbedingungen; dies selbst dann, wenn der Mieter auf seinem Geschäftspapier, in seinem Antrag oder in einem das Mietangebot des Vermieters erwidernden Gegenanbot auf seine Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist.
3.1 Der Vermieter vermietet an den Mieter und dieser mietet vom Vermieter das umseitig näher bezeichnete Mietobjekt, das gereinigt in einwandfreiem und betriebstüchtigem Zustand übergeben wird.
3.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des zur Überlassung vereinbarten Gerätes ein anderes, in Leistung und Qualität gleichartiges Gerät zur Nutzung zu übergeben. Überhaupt ist der Vermieter nach freiem Ermessen jederzeit berechtigt, das Mietobjekt durch ein gleichwertiges Gerät auszutauschen.
3.3 Der Mieter hat Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass der Mietgegenstand nicht dem Zugriff Dritter ausgesetzt wird. Dennoch stattgefundene Eingriffe Dritter wie etwa Pfändungen und dgl. hat der Mieter unter Angabe aller relevanten Umstände dem Vermieter unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs unter Anschluss aller Unterlagen anzuzeigen und noch vorher dem Vermieter telefonisch bekannt zu geben. Die Kosten aller zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche oder gerichtliche Schritte hat der Mieter zu ersetzen.
4.1 Der Mieter darf das Mietobjekt nur bestimmungsgemäß verwenden, nicht hingegen auf andere Weise oder zu anderen Zwecken. Jede andere Verwendung stellt einen Kündigungsgrund (Punkt 17) dar.
4.2 Für den Einsatz des Mietgegenstands allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.
4.3 Der Mietgegenstand darf nur von Personen in Betrieb genommen und bedient werden, die dazu befähigt, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften berechtigt und in die Bedienung ausreichend eingewiesen sind. Auf die Eignung und Einweisung des Bedienpersonals zu achten, ist Sache des Mieters. Nutzt dieser den Mietgegenstand trotz Mangels der vorausgesetzten Befähigung oder Berechtigung, so haftet er dem Vermieter für alle durch eine Fehlbedienung verursachten Schäden und Nachteil.
4.4 Die Betriebsanleitung und allfällige Bedienungshinweise am Gerät sind strikt einzuhalten.
4.5 Die Verwendung des Mietobjekts außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich oder an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort ist dem Mieter untersagt. Hat der Mietvertrag eine selbst fahrende Arbeitsmaschine zum Gegenstand, ist dem Mieter nicht gestattet, mit dem Mietgegenstand öffentliche Straßen zu befahren. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
4.6 Eine allfällige Unbrauchbarkeit des Mietobjekts für den vom Mieter in Aussicht genommenen Zweck berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht.
5.1 Das Mietverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung bzw. Versendung des Mietgegenstands an den Mieter gilt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung als Miettag.
5.2 Befristete Verträge enden mit dem vereinbarten Tag. Eine Verlängerung bedarf des gesonderten Einvernehmens. Dieses ist auch dann anzunehmen, wenn der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer dem Vermieter nicht zurückgestellt und dieser dagegen keinen Einwand erhebt. In diesem Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit; dies zu jenen Bedingungen, die diese Mietbedingungen für Mietverträge auf unbestimmte Zeit vorsehen.
5.3 Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können jederzeit von jedem Vertragsteil jeden Monat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist mit Wirkung zu jeweils jenem Tag aufgekündigt werden, der numerisch dem Tag des Mietbeginns entspricht.
6.1 Der Vermieter ist bemüht, den Mietgegenstand am Tag des Mietbeginns zu übergeben. Im Fall verspäteter Übergabe ist der Mieter für die Dauer der Verspätung von der Zinszahlung befreit. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen dem Mieter nicht zu, Insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus dem Grund der Verspätung ausgeschlossen.
6.2 Der Mieter wird das Mietobjekt am vereinbarten Ort abholen, es sei denn, es ist Versendung vereinbart. Er erklärt sich mit der Zusendung durch Beförderung auf der Straße, im Wege der Post oder Bahn oder eines Schiffs und dgl. einverstanden.
6.3 Das Mietobjekt gilt wie folgt als ordnungsgemäß übergeben, wobei mit der Übergabe alle Gefahren, vor allem auch die des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung, auf den Mieter übergehen:
6.3.1 bei vereinbarter Abholung mit Mitteilung an den Mieter oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten (Spediteur, Frachtführer), dass der Mietgegenstand am vereinbarten Ort transportfähig zur Abholung bereitsteht.
6.3.2 bei Versendung (Punkt6.2) mit der Übergabe an den Transporteur (Spediteur, Frachtführer).
7.1 Für die Überlassung des Mietgegenstands zum Gebrauch schuldet der Mieter einen Mietzins, dessen Höhe umseitig angeführt wird. Mangels umseitiger Angabe hat der Vermieter Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Zinses, dessen Höhe sich nach der jeweils aktuellen, allgemein gültigen Preisliste des Vermieters richtet.
7.2 Dieser Preisbestimmung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zugrunde. Eine längere tägliche Nutzung und/oder die Nutzung an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Nutzt der Mieter das Gerät länger als acht Stunden täglich, so erhöht sich die dem Vermieter anteilig pro Tag geschuldete Miete um 50%. Im Fall der Nutzung an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen schuldet der Mieter zusätzlich zur Miete pro Tag der Nutzung eine Tagesmiete.
7.3 Zusätzlich zum Zins hat der Mieter alle im Zuge der Nutzung anfallenden Betriebskosten zu tragen. Als Betriebskosten gelten insbesondere die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Kraftstoffe, Öle und Fette samt Filterwechsel und Entsorgung, Strom), ferner die Kosten für Verschleißteile wie Reifen und dgl. Die Kosten für den Verbrauch bzw. die Erneuerung von Verschleißteilen sind im Wege seiner Bewertung festzustellen, indem der Zustand bei Mietbeginn jenem Zeitpunkt der Rückstellung gegenübergestellt wird. Den sich infolge der Abnützung ergebenden Differenzbetrag hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.
7.4 Sämtliche im Zuge der Vertragsabwicklung anfallenden Nebenkosten wie etwa die Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung oder Rollgeld, für die Einweisung von Personal, ferner alle Warte- Be- und Entladezeiten sowie die allenfalls erforderlichen Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen.
7.5 Mehrere Mieter haften dem Vermieter für alle geschuldeten Zahlungen zur ungeteilten Hand.
7.6 Die mit der Vertragserrichtung verbundenen staatlichen Gebühren trägt zur Gänze der Mieter.
8. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Sperre
8.1 Ist der Mietvertrag auf die Dauer von weniger als zwei Monaten abgeschlossen, so ist der Mietzins für die gesamte Mietdauer aus Anlass des Vertragsabschlusses im Vorhinein zur Zahlung fällig.
8.2 In allen anderen Fällen, demnach bei Verträgen auf unbestimmte Zeit oder auf eine Dauer von mehr als zwei Monaten ist der Mietzins ab dem Tag des Mietbeginns monatlich im Vorhinein zu bezahlen. Die Miete ist jeden Monat jeweils an jenem Tag zur Zahlung fällig, der numerisch dem Tag des Mietbeginns entspricht, dies unabhängig davon, ob der Vermieter die Miete gesondert fakturiert oder nicht. Der Vermieter ist berechtigt, von dieser Verrechnungsweise abzugehen und die Miete pro Kalendermonat im Vorhinein zu verlangen.
8.3 Sämtliche Zahlungen sind spesen- und abzugsfrei entweder bar an der Kassa des Vermieters oder an eine mit einer schriftlichen Inkassovollmacht des Vermieters ausgestattete Person oder durch Überweisung auf ein vom Vermieter bekannt gegebenes (Bank-)Konto zu leisten.
8.4 Zahlungen im Überweisungswege erfolgen auf Gefahr des Mieters und sind von diesem so rechtzeitig zu veranlassen, dass sie bei Fälligkeit auf dem vom Vermieter bekannt gegebenen Konto einlangen.
8.5 Schecks oder Wechsel nimmt der Vermieter nur entgegen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, andernfalls ist der berechtigt, die Entgegennahme abzulehnen. Jedenfalls nimmt der Vermieter Schecks und Wechsel nur zahlungshalber entgegen, wobei sämtliche Bank-, Wechsel-, Einziehungs-, und Diskontspesen zu Lasten des Mieters gehen.
8.6 Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Mieter Zinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 12%p.a.
8.7 Der Vermieter kann darüber hinaus auch den Ersatz anderer, vom Mieter verschuldeter Schäden geltend machen, insbesondere den Ersatz für die Inanspruchnahme von höher verzinslichem Kredit sowie die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen.
8.8 Ist der Mieter im Zahlungsverzug, so ist der Vermieter überdies berechtigt, nach seiner Wahl je auf Kosten des Mieters entweder diesem die weitere Benützung des Mietobjekts zu untersagen oder das Objekt durch geeignete Maßnahmen (Plombierung) für den weiteren Gebrauch untauglich zu machen oder sich daran auch gegen den Willen des Mieters Besitz zu verschaffen (Einziehung). Der Mieter verzichtet auf eine Besitzstörungsklage ebenso wie auf den Einwand, dass das Mietobjekt zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sei.
9.1 Zur Sicherstellung sämtlicher von ihm mit dem Mietvertrag übernommenen geldwerten Verpflichtungen tritt der Mieter sämtliche werksvertraglichen oder sonstigen Ansprüche aus welchem Rechtsgrund immer gegen jene Bauherren ab, bei denen der Mietgegenstand jeweils eingesetzt war oder ist. Im Fall des Verzuges ist der Mieter auch ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem Vermieter derartige Ansprüche unverzüglich bekannt zu geben und in seinen Büchern einen Abtretungsvermerk zu setzen; dies unbeschadet der darüberhinausgehenden Rechte des Vermieters, die Bauherren von der Zession zu verständigen.
9.2 Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur mit gerichtlich festgestellten oder durch den Vermieter schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
9.3 Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte welcher Art immer stehen dem Mieter nicht zu.
10.1 Anlässlich der Übergabe {Punkt 6), das ist entweder die vereinbarte Abholung durch den Mieter oder die Übergabe an den Transporteur, ist der Zustand des Mietgegenstands in einem Protokoll festzuhalten.
10.2 Unterbleibt die Errichtung dieses Protokolls, obliegt es dem Mieter, aus eigenem den Mietgegenstand auf allfällige Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Mieter dem Vermieter sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unter1ässt der Mieter die Anzeige, gilt das Gerät als vertragsgemäß übergeben.
10.3 Ist das Mietobjekt dem Mieter übergeben, so haftet der Vermieter nicht, wenn das Objekt aus welchem Grund immer nicht betriebsbereit ist. Der Mieter erklärt aus Störungen oder sonst unterbliebener Nutzung keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten. Insbesondere stehen dem Mieter weder Zinsbefreiung noch Zinsminderung zu, es sei denn, der Vermieter hat eine allfällige Unbrauchbarkeit oder Gebrauchsbeeinträchtigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
11.1 Mangels anderer Vereinbarung ist der Mieter zum Abschluss einer Maschinen- und Kaskoversicherung für das Mietobjekt gegen unvorhergesehen eintretende Schäden, Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Raub auf eigene Kosten verpflichtet. Der Abschluss dieser Versicherung, der so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass vom Mietbeginn an bis zum Vertragsende Versicherungsschutz besteht, befreit den Mieter nicht von seiner Haftung gegenüber dem Vermieter.
11.2 Der Mieter hat den Abschluss der Versicherung dem Vermieter durch Vorlage der Polizze nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht ist der Vermieter berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen.
11.3 Im Schadensfall ist der Mieter zur unverzüglichen Schadenanzeige verpflichtet. Bei verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Schadenanzeige haftet der Mieter dem Vermieter für alle daraus resultierenden Nachteile.
11.4 Den sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Selbstbehalt hat der Mieter dem Vermieter zu leisten.
12.2 Bis zur Rückstellung des Mietgerätes ist der Mieter zu pfleglicher und fachgerechter Behandlung, Reparatur und Wertung des Mietgegenstands verpflichtet. Die vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen. Kommt der Mieter seiner lnstandhaltungspflicht nicht nach, kann der Vermieter die Durchführung der erforderlichen Arbeiten jederzeit auf Kosten des Mieters vornehmen bzw. vornehmen lassen.
12.3 Betriebs-, Reparatur- und Erhaltungskosten trägt der Mieter allein. Die zur Erfüllung der Erhaltungspflicht benötigten Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen.
12.4 Der Mieter haftet für alle Schäden und Nachteile aus unterlassener Instandhaltung.
12.5 Die aus normaler Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters.
13.1 Veränderungen am Mietobjekt, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
13.2 Sind mit seiner Zustimmung Veränderungen vorgenommen worden, ist der Vermieter berechtigt, innerhalb eines Monats nach Beendigung bzw. Auflösung des Mietverhältnisses und Rückstellung des Mietgegenstands ganz oder teilweise die Wiederherstellung des früheren Zustands auf Kosten des Mieters zu verlangen.
14.1 Der Mieter hat die Besichtigung und die Untersuchung des Mietgegenstands durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen jederzeit zu gestatten. Er ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Auskunft darüber zu geben, an welchem Ort sich der Mietgegenstand gerade befindet.
14.2 Allenfalls ihm obliegende Arbeiten kann der Vermieter am Mietgegenstand bei Gefahr im Verzug jederzeit, auch ohne Vorankündigung oder Rücksprache mit dem Mieter durchführen.
15.1 Der Mieter haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem Vermieter aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Nutzung des Mietgegenstands bzw. mangelnder Wartung durch den Mieter, seine Dienstnehmer oder Dritte, die mit Willen oder zumindest Wissen des Mieters das Mietobjekt nutzen, warten, bearbeiten, transportieren etc. entstehen. Für das Verschulden der angeführten Personen haftet der Mieter wie für sein eigenes.
15.2 Er ist verpflichtet, Schäden des Mietobjekts, aber auch sonstige Gebrechen oder Verlust bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich nach Kenntnis dem Vermieter anzuzeigen und auftretende verschuldete Schäden nach den Weisungen des Vermieters zu beheben.
15.3 Wird der Mietgegenstand im Zuge von Verstößen gegen die Nutzungsauflagen, etwa im Zuge der vertragswidrigen Benützung öffentlicher Straßen (Punkt 4.5), Unter1assung einer Versicherung (Punkt 11.1), einer unerlaubten Weitergabe (Punkt 16.1) oder einer Verzögerung der Rückstellung (Punkt 18.1) oder durch Gewaltschäden (Vandalismus) beschädigt oder zerstört oder gerät er in Verlust, so haftet der Mieter für die Beschädigung, die Zerstörung bzw. für den Verlust des Mietobjekts ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch unvorhersehbare Ereignisse wie Unfall, höhere Gewalt und dgl. verursacht worden ist.
15.4 Ist der Mieter zur Ersatzleistung verpflichtet (Punkt 6.3, Punkt 15.3), so schuldet er dem Vermieter den Zeitwert, den das Gerät vor der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust hatte (Händlerverkaufspreis).
15.5 Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für leichte Fahrlässigkeit.
15.6 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Vermieter in keinem Fall.
15.7 Vermeintliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche hat der Mieter bei sonstigem Verfall binnen 3 Tagen, gerechnet ab Übergabe (Gewährleistung} bzw. ab Kenntnis bzw. Kennen Müssen des Schadens (Schadenersatz) dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Sie verjähren längstens nach 2 Monaten ab dem je angeführten Zeitpunkt.
16.1 Der Mieter darf den Mietgegenstand weder entgeltlich noch unentgeltlich, weder ganz noch teilweise dritten Personen überlassen.
16.2 Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag durch den Mieter an dritte Personen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16.3 Ein Verstoß gegen das Weitergabe- oder das Abtretungsverbot stellt einen Kündigungsgrund dar (Punkt 17).
17.1 Aus wichtigem Grund kann der Vermieter den Vertrag durch schriftliche Erklärung jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zu fristloser Vertragsauflösung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
17.1.1 der Mietzins oder Nebengebühren trotz schriftlicher Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen nicht zur Gänze bezahlt sind;
17.1.2 vom Mietgegenstand ein erheblich nachteiliger Gebrauch gemacht wird, etwa der Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt wird oder im Fall jeder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßenden Nutzung;
17.1.3 der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters den Stand- bzw. den Einsatzort des Mietgegenstands wechselt oder das Mietobjekt sonst verbringt;
17.1.4 der Mieter selbst oder ein Sicherstellung leistender Dritter bei Abschluss des Mietvertrages über seine Wirtschafts- oder Vermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht oder aber Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis der Vermieter den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätte;
17.1.5 bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Mieters oder für Ihn Sicherstellung leistender Dritter, insbesondere bei Moratoriumsvereinbarungen, Feststellung von Reorganisationsbedarf im Unternehmen des Mietern, bei Zahlungseinstellungserklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage des Vermögensverzeichnisses bei Gerichtlich außergerichtlichen Ausgleichsverfahren;
17.1.6 bei schwerwiegendem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.
18.1 Bei Beendigung des Mietvertrages – aus welchem Grund immer – ist der Mietgegenstand an jenem Tag, an dem das Mietverhältnis endet, vom Mieter nach Wahl des Vermieters entweder transportfähig zur Abholung bereitzuhalten oder an die vom Vermieter angegebene inländische Übernahmestelle zurückzustellen: dies in einem Zustand, der sich vom einwandfreien Zustand bei Vertragsbeginn nur durch schonende und pflegliche Abnützung unterscheidet.
18.2 Als ordnungsgemäß zurückgestellt gilt der Mietgegenstand erst wenn er samt allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsgemäßem Zustand, betriebsfähig, verkehrssicher, entladen, gereinigt mit allen Papieren und Schlüsseln vollgetankt beim Vermieter oder bei einer vereinbarten anderen Übernahmestelle einlangt.
18.3 Kosten und Gefahr der Demontage, Verpackung und Rückstellung trägt der Mieter. Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand (Punkte 18.1, 18.2) zurückgestellt, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Für die Zeitspanne, die dazu notwendig ist (Ersatzteilbeschaffung und dgl.), ist der Mieter zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet.
19.1 Verursacht der Mieter eine Verzögerung der Rückstellung, ist er vorbehaltlich weiterer Ansprüche zur Fortzahlung des Mietzinses bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet.
19.2 Im Fall des Verzuges des Mieters mit der Rückstellung ist der Vermieter berechtigt sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Mieters der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet. Besitz am Mietobjekt zu verschaffen.
20.1 Erfüllungsort ist mangels anderslautend getroffener Vereinbarung für beide Vertragsteile der Sitz jener Niederlassung des Vermieters, die den Vertrag mit dem Mieter abschließt.
20.2 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.
20.3 Auf allfällige Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, auch über seine Gültigkeit selbst, ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen (IPRG) anzuwenden.
20.4 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und überhaupt aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Vermieter und dem Mieter wird ausschließlich das für den Vermieter zuständige Gericht (Landeck) vereinbart. Der Vermieter ist nach freiem Ermessen überdies berechtigt, seine Ansprüche beim allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend zu machen. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für alle Streitigkeiten aus späteren Mietverträgen (Punkt 2.1).